Neuwagenkauf: merkantiler Minderwert durch Nachbesserung?
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2012, 7 U 103/12 entschieden, dass ein Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag unzulässig ist, nachdem sich der Käufer für eine Nachbesserung entschieden und der Verkäufer mit ihr begonnen hat.
In vorliegenden Fall wurde ein PKW von einer Vertragswerkstatt des Herstellers, nach Mängelrüge des Käufers, im Zuge der Nachbesserung repariert. Die Vertragswerkstatt tauschte nacheinander Teile der Kupplungshydraulik, das Getriebe und einen Teil des Motors, während nur eines Nachbesserungsversuchs. Der Käufer erfuhr vor Beginn der Arbeiten am Motor davon und erklärte den Rücktritt von Kaufvertrag. Die Vertragswerkstatt wies ihn zurück.
Das OLG Celle bestätigte dies.
Soweit ist der Fall unspektakulär. Am Rande der Entscheidung wurde jedoch entschieden, dass im Gegensatz zu einer Reparatur nach einem Unfall, in Falle der Nachbessrung mit original Ersatzteilen und in einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt, kein merkantiler Minderwert an dem betroffenen Fahrzeug entsteht.
Dies leuchtet ein, da das Fahrzeug am Markt nicht als „Unfallwagen“ gebrandmarkt ist. Zwar wurde dagegen angeführt, dass beim Verkauf des Fahrzeugs ein neuer Teilemotor und ein neues Getriebe den Argwohn des Käufers wecken könnten. Jedoch dürfte eher das Gegenteil der Fall sein, sodass sich der Käufer über neuere Teile mit geringerer Laufleistung als die auf dem Tacho „freut“.
Nun wäre interessant, inwieweit anders zu entscheiden wäre, wenn eine Nachbesserung tragende oder Karosserieteile betrift, denn dann könnte das Fahrzeug nach der Nachbesserung ebenso bemarkelt sein wie ein Unfallwagen.
Bei einem „geringfügigen“ Transportschaden vor Auslieferung eines Neuwagens wäre dies nicht der Fall. Wobei unter einem Transportschaden zu verstehen ist, dass der PKW auf dem Weg vom Werk zum Händler z.B. zerkratzt wird. Bei leichten Kratzern wird noch nicht einmal die Qualität eines Sachmangels erreicht, wenn diese in „Werkstattqualität“ beseitigt worden sind (OLG Hamm Urteil vom 17.11.2011, 28 U 109/11).
Es bleibt abzuwarten.
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