So wird aus einem Wehrdienstleistenden ein Verbrecher
Man nehme einen Wehrdienstleistenden, der vor 10 Jahren eine Patrone widerrechtlich in Besitz genommen hat. Die Tat ist verjährt. Nicht jedoch der Besitz der Patrone.
Das Waffengesetz ist nicht anwendbar, die Strafvorschrift wird dem Kriegswaffenkontrollgesetz entnommen. Es ist ein Verbrechenstatbestand mit Freiheitsstafe von einem bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Waffengesetz würde einen Strafrahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen; jedoch als Vergehen, nicht Verbrechen.
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… ist aber abhängig von der Art der entwendeten Patrone.
Handelt es sich um ein Standardkaliber wie 9mm Luger oder 7,62×51 und ist es eine normale Vollmantel oder Platzpatrone, so ist das Waffengesetz mit den einschlägigen Strafvorschriften für den unerlaubten Besitz anzuwenden.
Ist es aber Leuchtspur, Hartkern oder Explosivmunition ist das Kriegswaffenkontrollgesetz anzuwenden.
Aber das KWKG ist auch für Vollmantel-Munitionin besonderen Kalibern wie 4,6×30 (für die MP 7) anzuwenden, weil es dafür keine zivilen Waffen gibt.
Insgesamt eine schwierige Materie…
Harry
Wenn Sie das Bild anklicken, sehen Sie die grüne Spitze. Die Patrone ist im neuen Nato-Kaliber und nach deutscher Lesart ein Hartkerngeschoß. Da nutzt es leider nichts, daß das Kaliber auch jagdlich und von den Sportschützen als .223 Rem genutzt wird.
Und Hartkerngeschoß ist nicht zwingend = Kriegswaffenkotrollgesetz.
Die Anlage 2, Abschnitt 1 zum Waffengesetz bestimmt Hartkerngeschosse als verbotene Munition:
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