Böse Falle: § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Es hat sich noch nicht unter allen Strafverteidigern herumgesprochen:

§ 5 (2) WaffG:
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, …

Viele haben nur die Regelung aus dem Bundeszentralregistergesetz im Kopf, die auf mehr als 90 Tagessätze abstellt.

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse sind im Regelfall bei Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen futsch.

Nun gibt es aber eine neue Mode bei den Waffenbehörden und – soweit ersichtlich – ist noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden. Die Vorschrift hat auch noch eine Nr. 5, die auf Wunsch des Bundesrates eingefügt wurde:

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Angeklagter und Verteidiger erreichen eine milde Geldstrafe unter 60 Tagessätzen oder gar eine Einstellung. Häufig, weil das Gericht überzeugt werden konnte, daß der ansonsten erfolgende Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse unangemessen wäre. Über diese richterliche Entscheidung setzen sich nun die Waffenbehörden hinweg und argumentieren, zwar sei der Verstoß gegen das Waffengesetz nur mit einer geringen Strafe (oder Verwarnung mit Strafvorbehalt) bestraft worden, oder gar das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, es handele sich aber aus Sicht der Behörde um einen gröblichen Verstoß und daher sei die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die Erlaubnisse zu widerrufen.

Gröblich sei der Verstoß:

Die ist schon allein daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber derartige Taten als Straftaten bewertet.

So aus einer mir vorliegenden Begründung eines Widerrufsbescheides.

Mit Verlaub: Das ist mal wieder ein typische Beispiel schlampiger Gesetzestechnik.

2 Kommentare
  1. Markus Sacher
    Markus Sacher sagte:

    Zitat:
    So aus einer mir vorliegenden Begründung eines Widerrufsbescheides.
    Mit Verlaub: Das ist mal wieder ein typische Beispiel schlampiger Gesetzestechnik.

    Und was bedeutet das jetzt?
    Das die Waffenbehörden entscheiden können, wie sie wollen ohne sich an die klaren Vorgaben des Waffengesetzes halten zu müssen?
    wäre das nicht Willkür und stünde im Gesensatz zu einem Rechtstaat?

    Antworten

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  1. […] Wir haben schon oft darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber den Widerruf als Regelfall anordnet, wenn der Erlaubnisinhaber zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt wurde und auch darauf verwiesen, daß manche Behörden auch unterhalb dieser Grenze widerrufen: hier! […]

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