Was ist denn in München los?

Bild Knüppel im Sack

tagesschau.de Telegramm, 30.04.2013, 21:13 Uhr:

OLG München kündigt Nachverlosung für NSU-Prozess an

Das Oberlandesgericht München wird einen weiteren Presseplatz für die Berichterstattung über den NSU-Prozess nachverlosen. Das kündigte OLG-Pressesprecherin Titz gegenüber der ARD an. Zugleich räumte die Sprecherin „bedauerliche Fehler“ beim Losverfahren ein.

Der Kollege Carsten R. Hoenig kommentierte das auf Twitter als „Chaosladen“

Es ist ja nicht der Dorfrichter Adam, der hier international beachtete Geschichte schreibt. Apropo abschreiben: Das Oberlandesgericht hätte doch einfach beim Bundesverfassungsgericht abschreiben können, das seine Akkreditierungsbedingungen online veröffentlicht [1]

Sicherlich macht der Senat juristisch gute Arbeit und patzt nur in der Pressearbeit?

Auf unserem Spezial-Blog Waffenrecht haben wir aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitiert. Dort wurde dem Kläger ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung bescheinigt. Zwar sei ein Verfahren gegen ihn eingestellt worden,

damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger diese Straftat nicht begangen hat.

Wie jetzt, Unschuldsvermutung?

Es wird aber geradezu kurios:

Darüber hinaus hat der Kläger zwischen dem Besuch der Polizei bei ihm und der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sein Aussehen verändert und dieses Verhalten nach anfänglichem Leugnen damit begründet, dass er keinen Ärger haben wolle. Auch das ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger ein erheblich gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung hat.

Die Uhren gehen wohl doch anders.

  1. [1]Akkreditierungshinweise für die mündliche Verhandlung am 7. November 2012

    Alle Medienvertreter haben sich schriftlich bis spätestens 2. November 2012, 12.00 Uhr, unter Bekanntgabe der E-Mail-Adresse zu akkreditieren (Fax Nr. 0721 9101-461). Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Akkreditierungen, die nach Ablauf der Frist bzw. per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt. Nach Ablauf der Akkreditierungsfrist wird eine Bestätigung per E-Mail versandt.

    Allgemeines

    Für Medienvertreter stehen auf der Presseempore insgesamt 42 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 11 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert. Soweit Medienvertreter auf der
    Presseempore keinen Platz haben, müssen sie sich nach der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten in den dafür vorgesehenen Presseraum begeben. Der weitere Aufenthalt vor dem Sitzungssaal ist nicht gestattet.

    Im Presseraum findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. Hier stehen 26 Sitzplätze zur Verfügung. 230 V-Anschlüsse für Laptops sowie ein analoger Telefonanschluss sind vorhanden.

    Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptops und iPads, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Laptops im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

    Foto- und Fernsehaufnahmen

    1. Foto-, Film-, und Tonaufnahmen sind zulässig bis zum Abschluss der Feststellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden des Senats. Danach haben Fotografen und Kamerateams den Sitzungssaal einschließlich der Presseempore zu verlassen. Zum Aufenthalt stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich sowie ein Medienvertreterraum zur Verfügung.

    Für Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie sechs Fotografen (vier
    Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen (Pool-Bildung).

    Die Platzvergabe für die Poolführerschaft erfolgt nach der Reihenfolge des Fax-Eingangs. Die Bestimmung der „Pool-Mitglieder“ bleibt den Fernsehsendern bzw. den Agenturen und Fotografen selbst
    überlassen.

    Die „Pool-Mitglieder“ verpflichten sich auf entsprechende Aufforderung hin, gefertigte Film und Fotoaufnahmen anderen Rundfunk- und TV-Anstalten sowie Fotoagenturen zur Verfügung zu stellen.

    2. Bei Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal darf durch Fotografen, Kameraleute und sonstige Medienvertreter das freie Blickfeld des Senats nach allen Seiten nicht verstellt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet. Entsprechenden Anweisungen der Sitzungsamtsmeister sind Folge zu leisten. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuschlosen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.

    3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Interviews sowie Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen im Sitzungssaal
    lediglich für den Zeitraum von 20 Minuten zugelassen. Für weitere Aufnahmen stehen die Pressenischen vor dem Sitzungssaalbereich zur Verfügung.

    Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung.

    Falls Standplätze benötigt werden, ist deren Anzahl bereits bei der Akkreditierung mit anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

    Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt:

    Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über das Bundesverfassungsgericht bezogen werden soll. Ebenso sind Namen, Geburtsdatum und Personalausweisnummer der entsprechenden Techniker mitzuteilen.

    Namen und Fahrzeugdaten der Teams sind bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag der mündlichen Verhandlung per Fax zu übersenden (Fax Nr. 0721/9101-461). Nach Fristablauf oder per E-Mail eingegangene Daten werden nicht berücksichtigt.

    ==> Die entsprechenden Formulare zur Akkreditierung der Radio- und Fernsehteams sowie der Fahrzeuge finden sie als pdf-Datei auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de.

    Anfahrt und Aufbau sind am Vortag der mündlichen Verhandlung von 9:00 bis 18:00 Uhr sowie am Tag der mündlichen Verhandlung zwischen 7:00 und 9:00 Uhr möglich.

    Aufbau von Studios

    Der Aufbau von Studios ist in Absprache mit der Pressestelle ausschließlich in den Pressenischen möglich.

    Diese Hinweise finden ihre Grundlage in § 17a BVerfGG in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen des Ersten und Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

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5 Kommentare
  1. meine5cent
    meine5cent sagte:

    Ähm:Sie haben aber schon mitbekommen, dass das BVerfG nach dem Motto, quod licet Jovi, das reine Windhundverfahren des OLG vor Kurzem gekippt hat, welches es selbst aber ständig praktiziert?
    Und dass der Grund der Nachverlosung eines Platzes wesentlich auch daran liegt, dass ein Medienvertreter (von über 300 Bewerbern) die Akkreditierungsregeln offenbar nicht verstanden hatte, sich anmeldete und die Anmeldung zurückzog, was aber .- warum auch immer und bei welchem genauen zeitlichen Ablauf von Rückzieher und Zusammenstellen des Lostopfs auch immer – bei der Verlosung nicht berücksichtigt wurde ? Und die Verlosung unter Aufsicht eines Notars erfolgte?

    Antworten
  2. Anno Nüm
    Anno Nüm sagte:

    Können Sie mir mal erklären, was dieser Beitrag, 2. Teil., mit Ägypten, Helgoland, Kiel oder dem NSU Verfahren zu tun hat?

    Antworten
  3. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Das BVerfG praktiziert nicht das Windhundverfahren, sondern hat ein ausgeklügeltes Verfahren, das beispielsweise für die Justizpressekonferenz 11 Plätze vorsieht, die Videoübertragung und verschiedene Pools vorsieht.

    Deshalb habe ich die vollständigen Bestimmungen in der Fußnote wiedergeben.

    Die Aufsicht eines Notars ist nicht nur überflüssig, sondern eine weitere Peinlichkeit!

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  4. meine5cent
    meine5cent sagte:

    Die Videoübertragung geht aber auch nur wegen § 17a BVerfGG,der ausdrücklich eine Abweichung von 169 Abs. 2 GVG ermöglicht.

    Die Poolbildung, auf die Sie sich beziehen und die auch das BVerfG nur für Film/Bild/Tonaufnahmen vorsieht, war auch nach der ersten Sicherheitsverfügung des OLG vom 4.3.13 (ist googlebar) möglich; wenn die Pools erst einmal gebildet sind, sind alle Poolführer auch beim BVerfG miteinander im Windhundverfahren.

    Die übrigen Plätze für allgemeine Berichterstattung (also nicht Film/Ton/Bild) werden, wie der Punkt „Allgemeines“ zeigt, mit Ausnahme der JPK strikt nach Windhund vergeben.
    Eine vergleichbare Organisation wie die nur in Karlsruhe ansässige und dort bei BVerfG und BGH tätige JPK gibt es weder in München noch sonst wo.

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