Zeit ist Geld
Wer kennt es nicht, eine lange Flugreise mit sagenhafter Verspätung und die Airline will dennoch keine Entschädigung zahlen? Es käme nur auf eine Abflugzeitverspätung an oder man hafte nicht für einen verpassten Anschlussflug.
Damit ist jetzt Schluss! Der Europäische Gerichtshof hat in erfreulicher Eindeutigkeit mit seinem Urteil vom 26. Februar 2013 in der Rechtssache C -11/11 klargestellt, dass es nur darauf ankommt, ob man den Zielort des letzten Fluges auf dem Flugschein mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht.
Ist das der Fall und kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht mit außergewöhnlichen Umständen entlasten, hat es eine Ausgleichszahlung in Höhe von in der Regel
- 250 € bei Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1.500 km bzw.
- 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen mit einer Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km und
- 600 € bei allen sonstigen Flügen zu zahlen.
Es ist für die Airlines übrigens nicht einfach, sich mit außergewöhnlichen Umständen zu entlasten. Sie müssten hierfür nachweisen, dass die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich nicht zu beherrschen waren. Das gelingt den Fluggesellschaften meist nicht, weil es oftmals nur Kostengründe sind, die dazu führen, dass z.B. bei einem technischen Defekt oder einer Verspätung des vorherigen Fluges eine Ersatzmaschine oder Ersatzbesatzung nicht bereit steht.
Mal sehen, was sich die Airlines in Zukunft so alles einfallen lassen, um nicht die Entschädigungen zahlen zu müssen. Kein Verkauf mehr von Flügen mit Anschlussflügen, sondern nur noch von Einzelflügen oder Angebote von geringen Sofortentschädigungen gegen Unterzeichnung von Abgeltungserklärungen?
Aber bleiben wir optimistisch und freuen uns über das verbraucherfreundliche Urteil des EuGH.
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