Teure Geschenke – § 37b EStG
Mich trifft der Schlag in Form eines Steuerbescheides aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung.
Wir sollen pauschal die Steuern für Geschenke übernehmen. Für Arbeitnehmer kenne ich das ja. Für Geschäftsfreunde und für Mandanten war mir die Regelung schlicht unbekannt, und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz: § 37b EStG, denn das zweite Wort der Vorschrift lautet „können“!
Der Liebesbrief des Finanzamtes sieht das so:
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist eine neue Vorschrift in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden (§ 37b EStG), nach der aus Vereinfachungsgründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € mit 30 % pauschal versteuert werden können (z. B. Belohnungsessen, Geschenke usw.).
Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind die Aufwendungen des Arbeitgebers zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Pauschalierungsvorschrift gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Sachzuwendungen, die Firmen und Betriebe an Kunden und Geschäftsfreunde gewähren. Allerdings sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs oder Herstellungskosten 10,00 € nicht übersteigen (z. B. Kugelschreiber, Kalender, Flasche Wein usw.), als sog. Streuwerbeartikel von der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG ausgenommen.
Nun werde ich mir die „Geschenke“ erst einmal daraufhin ansehen, ob es nicht simple Annehmlichkeiten ohne geldwerten Vorteil sind.
Tatsächlich kann man das so machen, muss aber nicht. „Können“ bezieht sich darauf, dass der Schenkende das Geschenk pauschal versteuern kann. (machmal hilft es, einen Satz zu Ende zu lesen…)
Alternativ muss der Beschenkte den geltwerten Vorteil mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Letzteres ist der Regelfall, die Pauschalisierung lt. § 37b EStG ein Wahlrecht seitens des Schenkenden.
Ob das Geschenk dann aber bei jemanden mit Spitzensteuersatz so gut ankommt, wenn er dies selbst noch versteuern muss, ist eine andere Frage (Stichwort teures Geschenk).
Ich bin ja dermaßen Ihrer Meinung! Wenn Sie jetzt bitte auch noch das Finanzamt überzeugen würden? Sowas muß einfach publik gemacht werden. Und das passiert wohl am Besten dadurch, daß die Mandanten für den ihnen geschenkten Blumenstrauß zu Steuerzahlungen vom Finanzamt aufgefordert werden.
Da FA zu überzeugen sollte nicht allzu schwierig sein. Einspruch mit dem Hinweis, dass es hier keine Pauschalierungsvorschrift gibt. Vielleicht noch mit einer Erklärung an das FA, worin sich eine nicht extistierende Pauschalisierungsvorschrift von einem existierenden Pauschalisierungswahlrecht unterscheidet. Der Rest geht dann seinen Gang.
(Gute Mandanten, die als Unternehmer oder Freiberufler tätig sind, vorher informieren. Die Geschenke müssen dort als Betriebseinnahme verbucht worden sein. Auf eine mögliche Betriebsprüfung hinweisen und anbieten, den Beschenkten im Steuerstrafverfahren anwaltlich zu vertreten = neues Geschäftsmodell)…