Die alltägliche Straftat
[singlepic id=177 w=320 h=240 float=left] Unsere Gesellschaft ist derart ver(straf)rechtlicht, daß es wohl kaum gelingt, straflos durch den Tag zu kommen.
Hier sehen Sie Treiber anläßlich einer herbstlichen Gesellschaftsjagd, wie sie derzeit wohl an jedem Wochenende in der Republik stattfinden. Sollte sich der Zug in Bewegung setzen und die Treiber zum nächsten Treiben gefahren werden, wird es eng. Für den Fahrer des Schleppers und eng auch für den Jagdleiter, dem man wohl Anstiftung nachsagen kann.
Vor dem gepolsterten Anänger ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine gespannt, amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ein 40 km/h Schild auf der Rückseite.
Für das Führen einer Zugmaschine mit einer bHG von 40 km/h benötigt der Fahrer gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung die Fahrerlaubnis der Klasse T, die er sicherlich auch hat. Allerdings ist eine Zweckbindung an den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft unabdingbare Voraussetzung. Diese Zweckbindung trifft natürlich auch für den Einsatz von Anhängern hinter solchen Zugmaschinen zu.
Wenn der Fahrer auf praktisch denkende Beamten stößt, ist alles in Ordnung. Wenn die Beamten jedoch argumentieren, daß die Jagdausübung nicht der Land- oder Forstwirtschaft unterfällt, hat der Fahrer das Problem des Fahrens ohne Faherlaubnis, § 21 StVG, am Hals. Er benötigt somit die Fahrerlaubnis der Klasse CE, denn die zulässige Gesamtmasse des Anhänger übersteigt die Leermasse der Zugmaschine (weshalb die Klasse C1 E nicht ausreicht). Wollen wir wetten, daß er die nicht hat?
Die Zugmaschine führt ein grünes Kennzeichen, was auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) schließen lässt. Allerdings entfällt bei der geschilderten Verwendung, es sei denn, die Gesellschaftsjagd wird als Ausübung Land- oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit betrachtet, die Steuerbefreiung, und die Zugmaschine wird zum Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KfzStG. Da der Halter das Finanzamt über den Wegfall der Steuerbefreiung in Unkenntnis lässt, begeht er, soweit gegenüber dem Finanzamt eine Unterrichtungspflicht besteht, eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 bzw. eine vorsätzliche Steuerhinterziehung gem. § 370 Abgabenordnung (AO).
Durch den Aufenthalt der Treiber auf dem Anhänger wird auch die Vorschrift über die Personenbeförderung des 21 Abs. 2 StVO verletzt, denn die Voraussetzungen der Anwesenheit von Personen auf der Ladefläche zum Zwecke der Ladungsbegleitung in der Land- und Forstwirtschaft liegen nicht vor, was eine weitere OWI gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 21 StVG i.V.m. § 24 StVG bedeutet. Einer der in der 2. Ausnahme VO genannten Fälle ist nicht gegeben, insbesondere ist die Jagdausübung keine Brauchtumspflege.
Waidmannsheil!
die werden doch übers Feld zum nächsten Anstellpunkt gefahren. Ist es nicht was anderes, wenn die Strasse benutzt wird? Auf dem Feld und auch auf Privatfeldwegen gilt doch keine StVO, es sei denn, jemand hat ein Schild angebracht: „Hier gilt die StVO“.
Gehen Sie getrost davon aus, daß die StVO erst dann nicht gilt, wenn Sie hinter sich die Schranke schließen und nichts anderes angegeben ist ;-)