Rechtsanwalt muß Akte filtern

In einem obiter dictum einer Entscheidung des Bundeverfassungsgerichtes lese ich, was mich als Berufsrechtler verblüfft:

Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.
Quelle: BVerfG – 2 BvR 1043/08 – v. 04.12.2008

Hintergrund ist der Antrag eines Verletzen auf Akteneisicht gem. § 406e StPO durch einen Rechtsanwalt.

Der Rechtsanwalt nimmt den Auftrag seines Mandanten auf Durchführung der Akteneinsicht an. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt die Akteneinsicht durch Fertigung von Kopien vornehmen, bei umgangreichen Akten grundsätzlich durch die Entscheidung, die gesamte Akte zu kopieren.

Welche Rechtsgrundlage kann der Rechtsanwalt nun dem Herausgabeverlangen des Mandanten entgegenhalten? Nach Auftragsrecht muß er alles herausgeben; berufsrechtliche Vorschriften, die ihm das Filtern gestatten, sind ebenfalls nicht vorhanden. Und der Maßstab hat es ja auch in sich: „dringend erforderlich“. Und nur „zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche“.

Ich bin sprachlos.

1 Antwort
  1. -jha-
    -jha- sagte:

    Zumal es auch nicht gegen den gängingen Taschenspielertrick hilft, bei Demos -unter Nennung von Zeugen- zu behaupten, man sei vorsätzlich angerempelt worden. Und der mit der Vertretung der Ansprüche beauftragte Anwalt besorgt dann die Adressen des „Täters“ und der von ihm benannten „Gegenzeugen“.

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