Wenn Rechtsanwalt draufsteht ist nicht immer Rechtsanwalt drin
Es war einmal.
Es war einmal eine Zeit, da mußte man das Abitur ablegen, mindestens 8 Semester Jurisprudenz studieren, das erste Staatsexamen ablegen, mehre Jahre die Referendarzeit absolvieren und sich dem zweiten, großen, Staatsexamen stellen. Das bestandene zweite Staatsexamen befähigt zum Richteramt. Die Befähigung zum Richteramt war lange Jahre Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Lang, lang ist es her.
Die EU machte es möglich: Wer in einen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, beispielsweise Lettland oder Slovenien, Zypern oder Malta, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hat, kann sich hier ohne weitere Prüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, EuRAG, zur Rechtsanwaltschaft zulassen lassen. Es bedarf keiner weiteren Prüfung oder dergleichen, er muß nur die Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes verwenden und hat alle Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes in der Bundesrepublik.
Wer eine mindestens dreijährige effektive und regemäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachweist, kann auch unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt künftig seine Tätigkeit ausüben, ist also nicht mehr zu unterscheiden von Rechtsanwälten, die beide Staatsexamina abgelegt haben. Diese Tätigkeit muß keine Vollzeittätigkeit sein, es sollen beispielsweise auch zwei Wochentage an einer Universität ausreichend sein.
Ich brauche sicher nicht zu erwähnen, daß es Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes gibt, in denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an ähnliche Leistungshürden wie in Deutschalnd geknüpft ist.
Ich habe nichts gegen Wettbewerb. Was ich daran nicht mag ist die Tatsache, daß dies dem Clienten nicht klar gemacht wird. Selbst wenn der Kollege diesen Vorschriften genügt, und sich beispielsweise als „Advocate“ bezeichnen, hält das doch der nicht informierte Auftraggeber für eine Zusatzqualifikation, statt der zutreffenden Information, daß dies die einzige Qualifikation des „Advocates“ ist und er sich nicht als Rechtsanwalt bezeichnen darf.
Ein bisschen OT:
Schön wäre es aber auch, wenn n Deutschland eine mehrjährige Vollzeittätigkeit als Rechtsanwalt (Volljurist, versteht sich) Voraussetzung der Berufung zum Richter wäre.
Ach ja! Mand darf am Samstag ja mal träumen!
Der Beitrag entbehrt der Logik. Wo „Rechtsanwalt“ draufsteht, ist im Gegenteil immer ein deutscher Rechtsanwalt drin. Wenn „Avvocado“ draufsteht, ist gerade kein deutscher Rechtsanwalt drin. Eigentlich ebenso klar wie verbraucherfreundlich.
Nach 3 Jahren steht Rechtsanwalt druff und drinnen is immer nochn Avocado.
Vermutlich hat keiner von Ihnen bei einem Rechtsanwalt mal ins Klo gegriffen. Ich gleich 2x. Wo Rechtsanwalt draufsteht, ist leider häufig Luft, Unfaehigkeit und Dummheit drin. Was soll jetzt schlimmer werden?
Es gibt aber auch reichlich Anwälte, die mit ihren Mandanten ins Klo gegriffen haben, weil von ihnen – den Mandanten – nur heiße Luft, Unfähigkeit und Dummheit geliefert wird, aus dem dann auch ein Spitzenjurist nichts mehr machen kann.
Ist es nicht noch schlimmer, dass diejenigen Juristen, die nur das DDR-(Un)recht studiert hatten, plötzlich – ohne Zusatzprüfung, oder so – Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter in Deutschland geworden sind…
Ich habe in meinem Leben so viele grottenschlechte Kollegen erlebt, da ist mir mancher Avocado lieber, der wenigstens die Akte richtig gelesen hat….
„dem Clienten“ ?
Der letzte Absatz dürfte auch nicht der Realität entsprechen, bzw. ist schlicht zu platt. Meine Erfahrung ist jedenfalls eine gänzlich andere. Mandanten gehen mit dem Thema sehr differenziert um.
Nirgends, wo Rechtsanwalt draufsteht – ist Rechtsanwalt drin. Das System würde das doch schon gar nicht zulassen. Ist halt nur ein ‚Label‘.