EGVP

Es bietet sich an, diesen Text einzufügen. Ich habe es bei mir als Diktatbaustein eingerichtet:

Eine Beifügung oder Nachreichung von Abschriften ist entbehrlich (§§ 133 Abs. 1 Satz 2, 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO; 65a Abs. 2 Satz 2 SGG); ggf. erforderliche Ausdrucke sind daher vom Gericht kostenfrei anzufertigen, § 3 II GKG, KV 9000 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Anlage 1 zum GKG. Von elektronisch eingereichten Dokumenten sind durch die Geschäftsstelle ggf. beglaubigte Abschriften für die Zustellung zu fertigen (§ 169 Abs. 2 ZPO bzw. § 56 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm § 169 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Zöller, § 133, Rn. 1; BT-DrS 15/4067 S. 31 zur Auslagenbefreiung)

Is doch nett, oder?

Schlagworte:
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert