Hessischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Schweigepflicht des Rechtsanwaltes
Wir hatten über die unsägliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt mit der Überschrift
berichtet. Nun hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 10.11.2010 das Urteil aufgehoben – 6 A 1896/09 -, jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen. Klare Worte vom VGH:
Gleichwohl sei der Rechtsanwalt im speziellen Fall nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Behörde auch nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben müsse.
Quelle: Pressemitteilung 17/2010 10. November 2010
Manchmal hilft auch den Richtern ein Blick ins Gesetz.
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