Gefährliches Fahrtenbuch
Das Finanzgericht in Münster hat in seiner Entscheidung vom 04.02.2010 – 5 K 5046/07 – entschieden, daß ein elektronisches Fahrtenbuch den Anforderungen nicht genügt, wenn es nachträgliche Änderungen des Fahrtzweckes, etc. zuläßt:
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen werden. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen (BFH-Urteil vom 16.11.2005 VI R 64/04, BStBl. II 2006, 410).
Quelle: FG Münster 5 K 5046/07
Sie sollten bei der Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuches diese Rechtsprechung kennen und unterstellen, daß die anderen Finanzgerichte gleich entscheiden.
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