Winterdienst

Unfälle wegen Vernachlässigung der Streupflicht = teuer für Grundstückseigentümer!

Schnee und Glätte auf Gehwegen müssen beseitigt werden. Diese Pflicht gilt in erster Linie für Grundstückseigentümer, die gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) die Gehwege auf mindestens einen Meter Breite von Schnee und Glätte befreien müssen, und zwar wochentags von 07.00 bis 20.00 Uhr.

Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 7.00 Uhr des folgenden Tages (an  Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr) durchzuführen (§ 3 ABS. 1 StrReinG).

Wenn der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommt und es rutscht z. B. ein Fußgänger aus und verletzt sich, so haftet der Streupflichtige – auch wenn der Verletzte selbst versichert ist (z. B. nimmt u.U. eine Unfallversicherung oder auch die Unfallkasse Berlin den Eigentümer in Regress).

Wenn die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebekämpfung an Dritte, z. B. einen Winterdienst, übergeben werden soll, bedarf dies der schriftlichen Mitteilung und der Zustimmung der zuständige Behörde.

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