Regierung als Zuhälter der Diebe
Ich träumte, unsere Regierung kauft schon wieder bei Kriminellen ein.
Keine zehn Jahre nach Kriegsende hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes entschieden:
Der Hehler schafft durch seine Existenz, insbesondere wenn er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig hehlt, die Voraussetzungen für die „berufsmäßige“ Begehung von Diebstählen, die die Erlangung von in Geld umsetzbarer Beute zum Ziele haben. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung der Beute, die ihm die Mittel zur Befriedigung seiner Ansprüche an das Leben verschaffen soll. Nicht zu Unrecht wird der Hehler als der Zuhälter der Diebe bezeichnet. Das alles gilt nicht nur vom gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Hehler. Die Strafen und Maßnahmen, die das Gesetz gegen den Hehler vorsieht, sollen also gleichzeitig die Vortaten verhindern. Gefährlich wird der Hehler für die vom Rechte geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens, sondern er ist es bereits durch seine ganz allgemein die Vermögensverbrechen fördernde Bereitschaft, beim Absatz der Beute mitzuhelfen.
Quelle: BGH Großer Senat für Strafsachen v. 20.12.1954 – GSSt 1/54 –
Weiter träumte ich, die zuständigen Ministerialen gucken sich auch die Entscheidungen 1 StR 119/97 und 5 StR 80/00 an und stellen fest, daß dort der Ankauf durch V-Leute der Polizei als Argument dafür diente, daß dadurch keine Perpetuierung der Vortat des Diebes erfolge,
Solche Bemühungen sind nicht geeignet, den rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen; sie führen im Gegenteil dazu, daß der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird…
Quelle: BGH 1 StR 119/97
Kontodaten aus der Schweiz, das liegt wohl auf der Hand, können nicht rechtmäßig erlangt und der Bundesrepublik Deutschland zum Kauf angeboten werden. Ein solches Verhalten ist nicht nur nach Schweizer Recht, sondern auch nach deutschem Recht strafbar. Rechtlich ist es keine Hehlerei im Sinne des § 259 StBG, diese setzt erlangte Sachen, keine Daten voraus. Der geprägte Begriff Datenhehlerei trifft aber das Unrecht sehr genau.
Nach deutschem Recht wäre der „Datenklau“ zumindest auch eine Straftat gem. § 44 BDSG, die im Höchstmaß immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird. Und können sich die beteiligten Regierungskreis wirklich damit „herausreden“, daß sie mit dem Ankauf nur die dann fließenden Steuern im Auge haben und nicht auch die Vorteilssicherungsabsicht für den Täter? Hier winkt doch die strafbare Vorteilsgewährung des § 257 StGB. Wir werden ja sehen, ob die Regierung die persönlichen Daten des Kriminellen an die Strafverfolgungsbehörden Deutschlands und der Schweiz übermittelt.
Aber was solls, es ist doch nur ein Traum.[singlepic id=56 w=300 h=203 float=left]
Und dies nutzen wir gerne zur Werbung in eigener Sache:
Wir kennen uns aus mit Liechtenstein & Co
„Keine Strafe ohne Gesetz“, übersetzt: kein Datenhehler ohne Gesetz. Und selbst wenn ein TB erfüllt wäre, kämen ja noch einige Erwägungen zu den Rechtfertigungsgründen hinzu. Aber macht ja nichts, die Moral oder besser „das Bauchgefühl“ ist dagegen, also muss das Ergebnis entsprechend den Wünschen sich hingebeugt werden.
Erstaunlich ist es doch, dass solche Sprüche von der Hehlerei gerade von Anwälten kommen. Was wäre wohl, wenn man nicht mehr nach dem Gesetz die Menschen bestrafen würde, sondern nach x-beliebiger Moral?
Tatbestand passt nicht so ganz? Kein Problem, moralisch ist es dasselbe, also ab zur GESA und der Amtsrichter mit den guten Moralvorstellungen wirds schon machen…
Oder misst man hier mit zweierlei Maßstäben?
@1.:
Wir argumentieren auf zwei Ebenen:
Warum negieren Sie den Hinweis auf §§ 44, 43 BDSG?
Ich hatte noch keine Gelegenheit, das eingehend zu prüfen, warum meinen Sie denn, daß die Norm nicht einschlägig ist?
Ein weiterer Aspekt, den m.W. bisher noch niemand bedacht hat:
Die Schweitzer Regierung hat, wie nicht anders zu erwarten, angekündigt, in diesem Fall jegliche Amtshilfe zu verweigern. Auch von der Bank ist verständlicherweise keine Mithilfe zu erwarten.
Was bleibt, ist eine unbestreitbar illegal erstellte Daten-CD, deren Inhalt nicht auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfbar ist.
Wer garantiert, dass der Datendieb die Daten nicht gefälscht- oder manipuliert hat?
Wer garantiert, dass an ein paar 100.000 EUR Depots nicht mal eben eine Null angehängt wurde, um den Marktwert der CD zu pushen?
Wer garantiert, dass das Depot eines Don Kokaino in Kolumbien nicht einem Münchener Grossgastronom und Wiesenzeltbetreiber untegeschoben wurde? Oder einem Herrn Schäuble, der mit dubiosen Geldbewegungen ja einschlägige Erfahrungen hat?
Wenn ein der Steuerhinterziehung Angeklagter die Nerven hat, alles, auch die Echtheit der Daten zu bestreiten, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass ein Gericht auf derart dünnem Eis ein Strafurteil fällt.
Und dass der Datendieb als Zeuge vor Gericht zu erscheinen wird, darf wohl ebenfalls bezweifelt werden.
Die Bundesregierung hofft offenbar darauf, dass die Ertapten lieber einen Deal aushandeln und bezahlen, als mit so einer Sache jahrelang Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu sein.
Sie riskiert ausserdem sich lächerlich zu machen und einem Kriminellen 2,5 Mio Steuergeld für ein wertloses Stück Plastik zu bezahlen. Vom politischen Flurschaden garnicht zu reden.
@ RA Jede
a)
1. Moralisch richtiges Verhalten des Staates
2. Gesetzlich richtiges Verhalten des Staates
Für die Moral ist der Jurist doch ein schlechter Ansprechpartner. Das sollte man den Theologen & Co. überlassen. Der Jurist hat sich an Gesetzen zu halten bei seiner Bewertung. Deswegen verstehe ich auch nicht, dass so viele Juristen „Bauchschmerzen“ derzeit haben. Sie sollten einfach sich die entsprechenden Regelungen anschauen und entsprechend subsumieren. Stattdessen hört man von „Datenraub“ und „Datenhehlerei“. Solche Ungenauigkeiten wären wohl im Studium nicht belohnt worden und zurecht.
b) § 44 BDSG und auch § 17 UWG gehen ja von geschützten Daten aus. Bei einer Steuerhinterziehung ist es schon fragwürdig, ob diese Daten überhaupt nach diesen Normen geschützt sind.
Bei § 44 iVm 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG könnte man zB beim TBM „unbefugt“ sich einige Gedanken machen.
Die Frage, ob es sich hier um einen Normfall der Vorschrift im Rahmen der Steuerfahndung überhaupt noch handelt, also wozu die Vorschrift überhaupt gemacht wurde, muss zwangsläufig gestellt werden. Es geht ja nicht um eine persönliche kriminelle Bereicherung des Aufkäufers, sondern um legitime Entlohnung eines Tipp-Gebers. Für diesen Fall der Zusammenarbeit mit staatlichen Ermittlungsbehörden ist die Vorschrift nicht gemacht worden. Das reine Schielen auf die Entgeltlichkeit nützt nichts.
@ Axel John
Gerade die fehlende Amtshilfe bringt argumentative Schützenhilfe für notstandsähnliche Handlungen der Finanzverwaltungen.
Dass die Banken nicht helfen werden, ist natürlich auch klar. Das Ausmaße der Steuerhinterziehung muss zwangsläufig die Frage auftauchen lassen nach der Tatbeteiligung und natürlich auch nach organisierter Kriminalität. Das gibt aber wieder eine gute Rechtfertigung für das jetzige Handeln. Gerade im Bereich der OK sind solche Maßnahmen (Belohnung eines Verräters) Standardvorgehen.
„deren Inhalt nicht auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfbar ist.“
Das stimmt so nicht. Sie dient ja nur als Anhaltspunkt für den Anfangsverdacht und stößt das Steuerstrafverfahren an, so dass man dann mit den Ermittlungen anfangen kann. Den Rest wird die Finanzverwaltung schon alleine machen, so dass es nicht auf Mithilfe des sog. „Datendiebs“ ankommen wird.
Genau das tun die Spezialisten und kommen – nachvollziehbar – zu einem anderen Ergebnis als Sie. Vielleicht liegt es daran, daß die Fachleute recht haben?
Angeblich ist die Rechtslage von den Ministeriellen ausgiebig geprüft worden. Warum veröffentlichen sie nicht die Gutachten? Gibt Ihnen das nicht zu denken, daß diejenigen, die die geklauten Daten kaufen wollen, nur behaupten, sie seien im Recht, ihre rechtliche Position aber nicht zur Diskussion stellen? Gibt es irgendwo eine juristisch fundierte Darstellung, die die Auffassung der Kaufwilligen stützt?
In der juristischen Fachpresse wird einhellig davon ausgegangen, daß der Ankauf der Liechtenstein-Daten rechtswidrig war, eine kleine Zusammenstellung finden Sie hier: Sammlung Presse