Änderung des Waffengesetzes noch 2017
Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ beschlossen und will die Änderung noch vor der Sommerpause durch die Gesetzgebungsmaschinerie peitschen. Es gilt, den Koalitionsvertrag abzuarbeiten.
Den Entwurf können Sie nachlesen: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
Eine erste kursorische Durchsicht zeigt diese für den Waffenbesitzer relevanten Änderungen:
- Pflicht für Jäger, Namen und Anschrift des Überlassenden in die schriftliche Anzeige an die Behörde aufzunehmen;
- Wegfall der Pflicht zur Vorlage der WBK zwecks Austragung bei der Waffenbehörde für die im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch einzutragenden Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen;
- Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen (Besitzstandsregelung für vorhandenen Sicherheitsbehältnisse);
- Mitführungspflicht von Erlaubnisscheinen, Belegen für den Grund der Mitnahme und dem Europäischen Feuerwaffenpass beim Verbringen und der Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie der Mitnahme in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat;
- Neuer Straftatbestand für Umgang mit nicht zugelassenen Elektroimpulsgeräten;
- Neuer Straftatbestand für die ungenehmigte Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach § 32 Absatz 1a WaffG:
- Straffreie Abgabe von Waffen oder Munition, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, bei der Waffenbehörde oder Polizei.
Wir werden in der nächsten Zeit einige der Änderungsvorschläge kommentieren und Sie über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten. Falls Sie selbst auf dem Laufenden bleiben wollen, der Link zum: Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages DIP
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, dass für die Mitnahme von Waffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (WaffG) eine Erlaubnis in Form eine Europ. Feuerwaffenpasses erforderlich sei. Nach meiner Kenntnis dürfte es auch beim neuen WaffG erlaubnisfrei bleiben, wenn man die Waffe in ein Drittland mitnimmt (Anlage 2, Punkt 8.1 WaffG). Vielleicht sollte man in dem Beitrag darauf hinweisen. Ansonsten könnte man annehmen, dass die Erlaubnispflicht ausnahmslos für alle Länder gilt und nicht nur für die EU.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Frank