Verbotene Waffen – Wurfsterne
Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.
Wer beispielsweise einen Wurfstern erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Sie sind auch unter den Begriffen Ninja-Stern oder Shuriken bekannt.
Schauen Sie also besser nochmal in Ihre Spielzeugkiste.
Der Gesetzgeber macht es Ihnen leicht, die Wurfsterne zu erkennen:
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.
Zu dieser Vorschrift gibt es eine amtliche Erläuterung in der WaffVwV:
Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.
Zahnräder oder z. B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.
Im Einzelfall mag daher die Abgrenzung zu einem Spielzeug schwierig sein.
Für den Beschuldigten ist insbesondere problematisch, daß nach unserer Erfahrung die Richter häufig sich selbst keine Sachkunde zutrauen, sondern die Akte zum polizeilichen Gutachter schicken. Und dann wird es teuer für den Angeklagten, falls ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
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