Erweitertes Führungszeugnis ≠ unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte.
Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.
Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun.
Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können.
- [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten?↩
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben hier
„Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.“
Aber 52 BZRG besagt das auch getilgte und noch zu tilgende Verurteilungen beu der Auskunft berücksichtigt werden. Insofern ist Ihre Aussage eventuell möglicherweise nicht korrekt. Ich interessiere mich dafür was nun tatsächlich stimmt. Als Laie klingt es für mich so, als ob es sich so verhält das nach den Ausnahmen des 52 BZRG alles auch getilgte und gelöschte dem Antragsteller vorgehalten werden kann und wird. Erst mit 90 würde also das BZR nach dem BZRG vollständig und tatsächlich gelöscht werden. Oder wi ist geschrieben das die Ausnahme nach 52 BZRG irgendwann nicht mehr gilt?
Bitte teilen Sie mir bitte mit wi ich mich irre und weshalb Sue glauben Ihre Aussage sei korrekt und getilgte Verurteilungen würden nicht zur Versagung eines Jagdscheines führen.
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§ 52 BZRG besagt nicht, daß die Verurteilungen bei der Auskunft zu berücksichtigen sind, sondern:
Es gilt das grundsätzliche Verbot des § 51 abs. 1 BZRG:
Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen, die in § 52 geregelt sind. Kurzgefaßt, darf das Zentralregister keine Auskunft erteilen. Wenn die Waffenbehörde, aus welchen Quellen auch immer, Kenntnis von der Verurteilung hat, darf sie aufgrund des § 52 diese Kenntnisse auch bei der Entscheidung verwerten.