Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

Verbotene Magazine?

Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet:

Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024  – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten.

Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Was war passiert?

Angabe zu den verbotenen Magazinen

Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss.

So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren.

Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes

Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an.

Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach  § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten.

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris)

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar.

Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so:

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.

 

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