Kausalität – wie ein Richter sie versteht

Drei Jahre Gefängnis für einen Totschlag im minder schweren Fall. So entschied die Schwurgerichtskammer des LG Hannover für den Schuß in den Rücken eines Einbrechers. Natürlich kann ich dieses Urteil nicht bewerten, ich kenne die Akten und die Verhandlung nicht.

Spiegel-Online berichtet jedoch aus der Urteilsbegründung:

„Sie wären ein freier Mann, wenn Sie das verdammte Ding nicht im Safe gehabt hätten.“

Damit ist die Waffe gemeint.

Was für ein Quatsch! Er ist immer noch ein freier Mann. Es gibt keinen Haftbefehl. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Verteidigung hat angekündigt, die Revision führen zu wollen.

Davon abgesehen:

  • Er wäre auch ein freier Mann wenn die Einbrecher in Buxtehude eingebrochen wären und nicht ins Haus des Verurteilten.
  • Er wäre auch kein freier Mann wenn er den Einbrecher mit einer Vase erschlagen hätte.
  • Er wäre auch ein freier Mann wenn er die Einbrecher willkommen geheißen und sie mit Essen und Geld versorgt hätte.
  • Er wäre auch ein freier Mann wenn der Vater des Einbrechers vor 19 Jahren Verhütungsmittel angewandt hätte.
  • Und letztlich wäre er ein freier Mann wenn die Kammer ihn nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt hätte.

Für die Nicht-Juristen: Es gibt einen Unterschied zwischen der naturgesetzlichen Kausalität und der zurechenbaren Kausalität.

4 Kommentare
  1. Jens
    Jens sagte:



    Als Werbung der Waffenlobby ist der Beitrag eher missglückt.
    RA Jede:
    Ist auch eher ein mißglückter Kommentar. Weder in „Der Tierfreund“ noch in „Schöner Wohnen“ unterzubringen. Dann halt auf dieser Seite trollen? Weitere Kommentare dieser Art werden gelöscht.

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  2. Ingmar
    Ingmar sagte:

    Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihnen ein legaler Waffenbesitzer zur Hilfe eilt, ist in Österreich leider nicht viel höher als in Deutschland: Zum Führen einer Waffe benötigt man einen Waffenpass, der ähnlich restriktiv wie in Deutschland vergeben wird, insb. nämlich nur bei Nachweise eines begründeten Bedarfs. Nur die Waffenbesitzkarte, mit der die Waffe bloß in der Wohnung etc. besessen und ab und zu auf den Schießstand ausgeführt werden darf, ist hierzulande wohl leichter zu bekommen. Auch hier haben die Hürden in den letzten Jahren zugenommen (Psychotest, etc.), aber es ist prinzipiell jedem volljährigen Unbescholtenen gestattet, Langwaffen und ein oder zwei Faustfeuerwaffen zu besitzen.

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  3. RHapunkt
    RHapunkt sagte:

    Warum höre ich in solchen Situationen eigentlich nie die Argumentation, dass der Schütze aus Angst oder Schrecken gehandelt haben könnte. Die Täter bringen die Menschen auf dem Grundstück beziehungsweise im Haus doch bewusst in eine Lage von Angst und Bedrängnis. Aus Amerika meine ich ein Urteil gelesen zu haben, welches dem jeweils Überlebenden Einbrecher auf diesem Weg einen Mord zu Last gelegt hat. Will sagen, daß die Einbrecher meiner Auffassung nach am Verhalten des Schützen mindestens Mitschuld haben. Sofern man zeigen kann, daß es eine nachvollziehbare entsprechende Lage gab.

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  4. Uwe Römmer
    Uwe Römmer sagte:

    Es müsste endlich einmal genannt werden, ob der flüchtige Einbrecher noch auf das Eigentum des Verletzten eingewirkt hat? (Hat z.B. noch das Diebesgut während der Flucht unter dem Arm) Wenn nicht, ist nichts mehr mit Notwehr, Notwehr-Überschreitung oder Putativnotwehr. Für das gleiche Strafmaß konnte hier ein Araber seine deutsche Geliebte mit einer i l l e g a l besessenen Pistole mit drei Schüssen heimtückisch hinrichten. Da ging kein Schuss in den Rücken!
    Wenn keine Notwehrsituation gegeben ist, bleibt dem Verletzten, auch mit rund 80 Jahren, theoretisch nur die „vorläufige Festnahme durch Jedermann“gemäß StPO.
    Dazu müsste er ggf. auch in der Lage sein, den Flüchtigen einzuholen oder im Hoffen auf den Rechtsstaat darauf vertrauen, dass die Polizei den Täter schon ermitteln wird und die Justiz bei ihrem Urteil der Abschreckungstheorie den Vorrang lässt.
    Fazit: Scheiß auf Hab und Gut, ist doch (hoffentlich) versichert!
    Wenn ich als Steuerzahler dieser Republik ganz langsam ausgeraubt und entmündigt werde, (wenn ich es denn merke) habe ich auch kein Notwehrrecht.
    Schön wäre es!
    Sollte ich selber einmal in eine klassische Notwehrsituation geraten, in der alle Tatbestände des Notwehr-Paragraphen erfüllt sind, werde ich dieses Recht auch konsequent ausüben.
    Also lieber Straftäter: „Wenn Du schon flüchtest, lass vorher erkennbar mein Hab und Gut fallen. Die Sachversicherung und Eigentümer werden es Dir danken und der Richter wird Milde walten lassen. Noch besser wäre der freiwillige Rücktritt von der Tat, wenn Du vor dem Haus eines Waffenbesitzers stehst. Für die tätige Reue kann es manchmal dann zu spät sein!“

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