Grundkontingent

Das Grundkontingent ist ein zentraler Begriff für den Erwerb und Besitz von Schußwaffen durch Sportschützen.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG regelt die Bedingungen für den Nachweis des Bedürfnisses der Sportschützen. Diese betreffen das Grundkontingent von bis zu drei halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition, vgl. § 14 Abs. 5 WaffG.

Will ein Sportschütze mehr als die Grundausstattung erwerben, muß er ein über die in § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG geforderten Bedingungen hinausreichendes Bedürfnis glaubhaft machen:

  • regelmäßige Teilnahme an Schießsportwettkämpfen und
    • Erforderlichkeit zur Ausübung des Wettkampfsportes oder
    • zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird.

Die Glaubhaftmachung geschieht in der Regel durch die Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers.

Fortbestehen des Bedürfnisses

Das Fortbestehen des Bedürfnisses der Erlaubnisinhaber ist von der zuständigen Behörde alle fünf Jahre erneut zu überprüfen; § 4 Abs. 4 WaffG.

Für die Besitzer des Grundkontingents, deren erste Eintragung einer Schußwaffe 10 Jahre zurückliegt, erleichtert § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses erheblich: Es reicht der Nachweis der Mitgliedschaft durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins.

VGH Baden-Württemberg zu Grundkontingent

Aber Achtung! Wer mehr als das Grundkontingent besitzt, muß für jede einzelne Waffe das Fortbestehen des Bedürfnisses glaubhaft machen.

Das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis, das die Überschreitung des Grundkontingents rechtfertigt, muss damit fortbestehen und für jede einzelne Waffe glaubhaft gemacht werden. (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 – 6 S 1481/18 –)

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6 Kommentare
  1. Roland Fischer
    Roland Fischer sagte:

    Guten Tag!
    Die Begründung des zitierten Berufungsurteils des VGH BaWü – insbesondere die Ausführung zur neuen Fassung des §14 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 – halte ich für durchaus diskussionsbedürftig.
    In der Begründung heißt es:
    „(…) ist nicht ersichtlich, dass diese
    Nachweiserleichterung für das fortbestehende Besitzbedürfnis auch für solche Waffen gelten soll, die über das sog. Grundkontingent hinausgehen und für deren Besitz die Voraussetzungen des nachfolgenden § 14 Abs. 5 WaffG n.F. vorliegen müssen.“
    Worauf soll man sich da noch verlassen können, wenn der offensichtliche Wortlaut des Gesetzes wie vorliegend argumentativ verdreht wird?
    Man kann hier auch entgegenhalten, dass der Gesetzgeber die Privilegierung leicht und eindeutig durch entsprechenden Wortlaut im Gesetzestext hätte einschränken können. Dies ist jedoch nicht geschehen.

    Vielen Dank für diesen Blog!

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  2. Dr. D.Thomsen
    Dr. D.Thomsen sagte:

    Eine Frage, die sich bei Überschreiten des Grundkontingents stellt ist, wie „für jede einzelne Waffe“ zu verstehen ist. Nehmen wir als Beispiel, dass ein Sportschütze über 3 halbautomatische Kurzwaffen sowie 2 halbautomatische Langwaffen verfügt. Damit überschreitet der Sportschütze in Bezug auf die Kurzwaffen das Grundkontingent, in Bezug auf die Langwaffen befindet er sich jedoch im Grundkontingent.
    So wie ich das WaffG sowie das Urteil des VGH vom 23.6.21 lese, wäre für _alle_ 3 Kurzwaffen das gesteigerte Bedürfnis durch Wettkampfteilnahme nachzuweisen. Im Bereich des Landratsamt Karlsruhe wird durch die Waffenbehörden aktuell jedoch lediglich der Nachweis für die über das Grundkontingent hinausgehende dritte Kurzwaffe gefordert. Welche der drei Kurzwaffen dabei dem Grundkontingent zugeordnet werden und welche darüber hinausgeht, wird dabei am Erwerbsdatum festgemacht. Eine derartige Unterscheidung wäre m.E. jedoch sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes.
    Auf Ihre Einschätzung bin ich gespannt.

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    • Andreas Jede
      Andreas Jede sagte:

      Mir scheint die Lösung des LRA Karlsruhe folgerichtig zu sein. Das Gesetz spricht von „weitere(r) Waffe“ und auch die Entscheidung des OVG stellt auf „weitere Waffe“ und „für diese das Grundkontingent überschreitenden Waffen“ ab. Also ist zu differenzieren zwischen Grundkontingent und den weiteren Waffen.

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  3. Andreas Jede
    Andreas Jede sagte:

    Wir stellten einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und erhielten die entsprechende Auskunft. Für die Kreispolizeibehörden in Nordrhein-Westfalen hat das Landeskriminalamt die Verfügung vom 07.02.2023 – ZA 4 57.06.09-110/23 getroffen:

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privilegierung des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG keine Anwendung auf das Bedürfnis für Schusswaffen und der dazugehörigen Munition findet, welche das sog. Grundkontigent (bis zu drei halbautomatische Langwaffen und bis zu zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition) übersteigen.

    Sofern die im Besitz befindlichen Waffen das Grundkontingent überschreiten, sind zwingend gesonderte Bedürfnisnachweise nach § 14 Abs. 5 WaffG für jede einzelne Waffe anzufordern.

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    • Weickmann Michael
      Weickmann Michael sagte:

      Also das ich das jetzt verstehe: demnach sind in NRW also doch für alle 3 Kurzwaffen die Nachweise zu erbringen, nicht nur für die 3te Kurzwaffe die dem Eintragungsdatum als letzte her eingetragen wurde und so das Grundkontingent von 2 überschreitet?
      Ich wohne in BW. Ist es möglich das die hier zuständigen Polizeibehörden dies anderst auslegen können?

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  4. Michael van der Meulen
    Michael van der Meulen sagte:

    Warum sind zwingend Bedürfnisnachweise notwendig?

    In §14.3 und §14.4 ist vor §14.5 das fortbestehen des Bedürfnisses im Gesetz beschrieben.

    So ist das von Seiten des LKA NRW nur eine unbegründete Behautung.

    Die Waffenrechtlichen Behörden in NRW ersaufen immer mehr in Papierkrieg, der die Sicherheit in keiner Weise verbessert; eher verschlechtert. Es wird für unnütze Arbeit viel Zeit aufgewendet, so dass für wichtige Fälle wenig bis kaum Zeit ist.

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