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Telekommunikationsüberwachung im Waffenrecht

TKÜ – Telekommunikationsüberwachung ist ein bedeutender Eingriff in die Grundrechte. Betroffen ist nicht nur der Beschuldigte einer Straftat, sondern auch sein ggfls. nicht beschuldigter Gesprächspartner. Im August 2022 hat das Bundesamt für Justiz die Statistiken für das Jahr 2020 bekanntgegeben.

Wir haben hier ein paar uns besonders interessierende Zahlen herausgegriffen:

Jede Anordnung betrifft zumindest einen Telefonanschluß und alle mit diesem Anschluß geführten Gespräche, Textnachrichten, etc.

Katalogtaten nach dem WaffG

§ 100a Abs. 2 Nr. 11 StPO bestimmt in a) Straftaten nach § 51 Abs 1 bis 3 WaffG und in b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG zu Katalogtaten, zu deren Verfolgung das Abhören zulässig ist. Ziemlich unübersichtlich das Ganze.

Die Straftaten nach § 51 WaffG betreffen

  • Vollautomaten oder
  • Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.
  • Angedroht werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Der Katalog des § 100a Abs. 2 Nr. 11 lit. b StPO, der die Anlaßtaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG betrifft ist sehr umfangreich und für die vollständige Darstellung hier nicht geeignet. Hier muß der Verteidiger sorgfältig anhand der Anlage 2 zum WaffG prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vorgelegen haben. Beispielsweise

  • § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG betrifft Waffen (mit Ausnahmen) nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft und Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt;
  • § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. d WaffG wer eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt;
  • § 52 Abs. 5 und 6 WaffG betreffen minderschwere und besonders schwere Fälle.

Beweisverwertungsverbote

Der Strafverteidiger wird daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 100a StPO gegeben waren und muß sich durch das unübersichtliche Dickicht des WaffG mit seinen Anlagen kämpfen. Immerhin geht es darum, ob die Erkenntnisse aus der TKÜ verwertet werden dürfen oder ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist.

 

 

 

 

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