Schreckschußwaffe
Die Beschäftigung mit dem Thema Schreckschußwaffe läßt mich wieder die Komplexität des deutschen Waffenrechtes bewundern.
Was sind Schußwaffen?
Was haben viele von uns in der Sach- bzw. Fachkunde gelernt? Wie definiert man Schußwaffen?
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
So die gesetzliche Definition in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG
Wer ein wenig vernunftbegabt ist, liest nun bei 2., „Arten von Schusswaffen“, nicht weiter. Schließlich werden bei einer Schreckschußwaffe keine Geschosse durch den Lauf getrieben.
Eine einzelne Art – der besonderen Art – von Schußwaffen
Nun, wir haben die Rechnung mal wieder ohne den Gesetzgeber gemacht. Unter Nr. 2 listet er verschiedene „Arten von Schußwaffen“ auf.
An 6. Stelle steht dann völlig unerwartet:
2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, weil der Gesetzgeber es so bestimmt hat, obwohl sie die Anforderungen der von ihm selbst gesetzten Definition für Schußwaffen nicht erfüllt.
Umgang
Nun bräuchte man eigentlich eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Waffen, so bestimmt es Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffg. Wäre da nicht die Regelung des Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei stellt.
Zwischenergebnis: Nur Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei!
Damit rumzulaufen, also das Führen der Schreckschußwaffe, bedarf aber der Erlaubnis.
- Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.
Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe nennt man Waffenschein; die Erlaubnis zum Führen einer Schreckschußwaffe wird als Kleiner Waffenschein bezeichnet. Geregelt in § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 verweist. Dort ist geregelt, daß man für den Kleinen Waffenschein weder ein Bedürfnis, noch eine Sachkunde oder gar eine Versicherung nachweisen muß. Nur haben muß man ihn, den Kleinen Waffenschein, will man das Ding denn auch führen (siehe oben).
Wer die Waffe ohne Erlaubnis führt macht sich natürlich strafbar. Darauf muß der Waffenhändler beim Verkauf der Waffe hinweisen und die Erfüllung dieser Pflicht protokollieren – will er nicht seine Waffenhandelserlaubnis gefährden – § 35 Abs. 2 WaffG.
Schießen mit Schreckschußwaffe
Sie wissen es längst: Damit schießen darf man im Regelfall auch nicht. Auch nicht an Silvester. Auch für das Schießen braucht man eine Erlaubnis § 10 Abs. 5 WaffG, die selbstverständlich im Regelfall nicht erteilt wird.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Schießen mit Schreckschußwaffen regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) WaffG für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Ihr Nachbar wird sich bedanken und Ihnen ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ruhestörenden Lärms überhelfen.
Exotische Sonderregelungen
§ 12 WaffG regelt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten.
- Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG)
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig mit Schreckschuss– oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG).
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