Warum fragen Sie nicht einen Anwalt?
Real verkauft Waffen
Stinger Whip heißt das Ding, das auf der Website von real.de beworben wird und wohl auch in den Märkten erhältlich ist:
Es ist nicht nur eine Selbstverteidigungspeitsche, sondern auch mit einem Hammer mit hoher Härte ausgestattet, der Ihnen in einer gefährlichen Situation das Leben rettet.
Wir haben schon über eine solche Panne bei Tchibo berichtet. Auch dieses Produkt ist definitiv eine Waffe, vielleicht sogar eine verbotene Waffe. Das Waffengesetz bestimmt was eine Waffe ist; u.a. sind Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG:
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
Eine Selbstverteidigungspeitsche ist ohne Frage dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Stinger Whip
Was folgt für den Stinger Whip daraus?
- Der Umgang mit diesem Ding ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 2 Abs. 1 WaffG.
- Das Ding darf in der Öffentlichkeit nicht geführt werden, § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
- Das Ding muß zuhause zumindest in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV.
Was zum Kuckuck wollen Sie dann mit dem Ding?
Real, warum fragen Sie nicht vorher einen Anwalt? Daß das Ding eine Waffe ist, ist doch offensichtlich.
Und dann könnte es auch noch viel schlimmer kommen:
Verbotene Waffe?
Dieses Ding kann man natürlich auch an der dem Griff gegenüberliegenden Seite anfassen und damit zuschlagen. Der Griff erfährt dann eine gewaltige Beschleunigung und der Stinger Whip fungiert als Totschläger. Hier hatten wir die Begrifflichkeiten Totschläger und Stahlruten erläutert: Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger und Schlagringe.
Sollte das BKA, das diese Frage sicherlich bald beantworten wird, zum Ergebnis kommen, daß es sich um einen Totschläger handelt, dann wird es auch für die Verantwortlichen bei Real ziemlich eng. Der Umgang mit Totschlägern, dazu gehört auch der Besitz und das Handel treiben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, § 52 III Nr. 1 WaffG.
Nur keine Scheu, wir beraten auch namhafte internationale Unternehmen in Fragen des deutschen Waffenrechts. Eine kurze Beratung hätte dieses Desaster vermieden.
Für die Zukunft: Kontakt
Für das Waffenrecht unterhalten wir einen eigenen Blog: Deutsches Waffenrecht
Nachtrag 29.10.2020 17 Uhr
Ein aufmerksamer Leser hat uns bereits darauf aufmerksam gemacht, daß das BKA bereits im Februar einen Feststellungsbescheid zu dem Ding erlassen hat: Z 493, Stinger Tools, Stinger Whip Car Emergency Tool
Danach handelt es sich zwar um eine Waffe, nicht jedoch um einen Totschläger.
Sprachlich macht der Bescheid bereits wegen der vielen Fehler den Eindruck, daß er mit heißer Nadel gestrickt wurde.
Gedanklich ist er widersprüchlich. Die Beschreibung stellt fest, daß es sich um ein Griffstück mit daran befestigtem Drahtseil handelt. Die Reihenfolge der Benennung der Bestandteile ändert natürlich nichts an der Beschaffenheit. Man könnte das Ding auch als ein Drahtseil mit daran befestigtem Griffstück beschreiben.
Der Bescheid kommt nämlich zum Ergebnis, daß es sich nicht um einen Totschläger handelt. Es mangele an der Metallbeschwerung am Ende des Drahtseils.
Griff am Schlauch oder Schlauch am Griff?
Mit der Begründung gäbe es überhaupt keine Totschläger. Der in Bezug genommene Hinweis der WaffVwV lautet:
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die
Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.
Hängt am Schlauch Metall oder am Metall ein Schlauch? Hängt am Drahtseil ein Griff oder am Griff ein Drahtseil?
Es wäre lustig, wäre es nicht ein Feststellungsbescheid des BKA.
Die Gefahr des Knastes ist also fälschlicherweise abgewehrt. Es bleibt allerdings auch nach dem Bescheid dabei, daß es sich um eine Waffe handelt. Wie Real wohl die Aufbewahrungsvorschriften umsetzt? Seit der Veröffentlichung des BKA-Bescheides müssen es die Verantwortlichen wissen.
Aber immerhin, beispielsweise ist der Verkauf an einen Minderjährigen mit einem erheblichen Bußgeld von bis zu 10.000 € bedroht, § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG. Ob das die Verkäufer wissen?
Von einem derart großen Laden erwarte ich, daß er mich als Käufer nicht ins Verderben laufen läßt. Denn bereits der Transport des Dings darf nur in einem verschlossenen Behältnis erfolgen, ansonsten ist es ein Verstoß gegen § 42a WaffG.
Was soll das Gejammer? Es gibt einen gültigen Feststellungsbescheid und das praktische Teil darf im verschlossenen Behältnis im Auto mitgeführt werden. Reagieren Sie auf nicht genehme Urteile auch so fragwürdig? Gott zum Gruße