Anzeigepflichten NWR
Anzeigepflichten und Ausnahme
Die Anzeigepflichten des Waffengesetzes sind noch schwieriger zu handhaben geworden. Die Umsetzung durch das Nationale Waffenregister zeugt davon.
Gewerbliche Waffenhersteller und -Händler haben unverzüglich dem Nationalen Waffenregister Anzeigen zu erstatten. Grundsätzlich sind diese Vorgänge nach § 37 WaffG anzuzeigen:
§ 37
Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:
1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, 2. die Überlassung, 3. den Erwerb, 4. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. 2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.
Dies klingt erst einmal ganz vernünftig, gerät aber gewaltig mit der Lebenswirklichkeit und deren Bedürfnissen in Konflikt. Die Waffe beim Büchsenmacher reinigen zu lassen oder ein paar Einstellungen vornehmen zu lassen, würde zur Meldepflicht wegen des Erwerbs nach Nr. 3 der Vorschrift führen. Beispiele gibt es zuhauf.
Ausnahmen von den Anzeigepflichten
Der Gesetzgeber hatte ein Einsehen und in § 37e WaffG Ausnahmen vorgesehen. In § 37e Abs. 2 Satz 1 WaffG ist die für Waffenhändler und -Hersteller wichtige Monatsfrist geregelt:
(2) 1Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt.
Dies ist eine etwas sperrige Formulierung. Im Klartext: Der Büchsenmacher muß den Erwerb und das Überlassen der Waffe nicht anzeigen, sofern dies binnen Monatsfrist erfolgt. Selbstverständlich muß er beispielsweise die Bearbeitung (Nr. 4) oder die Erbwaffenblockierung (Satz 2) anzeigen.
Nationales Waffenregister setzt Ausnahme der Anzeigepflichten außer Vollzug
Es ist der Ansicht, daß beispielsweise in Fällen der Bearbeitung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG) oder der Erbwaffenblockierung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG) zunächst die Anzeige des Erwerbs, dann die Anzeige der Blockierung oder Bearbeitung und dann die Anzeige des Überlassens abzugeben ist. Hält man dieses – falsche – Prozedere nicht ein, erscheint eine Fehlermeldung und die Anzeige der Bearbeitung kann nicht abgegeben werden.
Die Fachliche Leitstelle teilte mir u.a. mit:
Um diese Meldungen an das NWR abgeben zu können, ist es zunächst erforderlich, den Erwerb der betroffenen Waffe zu melden. Dies wird auch aus der Gesetzesbegründung deutlich, wonach weitere Veränderungen an der Waffe meldepflichtig sind, die wiederum die Anzeige eines Erwerb voraussetzen.
Dies steht im klaren Gegensatz zur oben zitierten Regelung des § 37e WaffG, wonach die Meldungen unterbleiben können. Richtig wäre das System also so zu konfigurieren, daß die Erwerbs- und Überlassensmeldungen innerhalb der Monatsfrist unterbleiben können und ggf. nur eine Bearbeitungsmeldung zu erfolgen hat.
Die Gesetzesbegründung schreibt nichts anderes:
Absatz 2 regelt eine Ausnahme von den elektronischen Anzeigepflichten, wenn ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einer Person, die nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis ist, für einen kurzen Zeitraum eine Schusswaffe erwirbt und diese Schusswaffe danach wieder an den Überlassenden zurücküberlässt. Typischerweise wird es sich hierbei um Fälle der kurzfristigen Verwahrung oder der Entgegennahme zur Prüfung eines Reparaturbedarfs handeln. Nimmt der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen an der Waffe vor, sind diese nach den allgemeinen Bestimmungen anzeigepflichtig (BTDrS 19/13839 Seite 83)
Ohne Rechtsgrundlage verlangt eine Behörde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Händler und Hersteller, die diesem Ansinnen ziemlich machtlos ausgesetzt sind. Sie geben die Kosten an den Bürger weiter.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten kann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 8 WaffG). Ich übernehme mit Vergnügen die Verteidigung. Rufen Sie mich an, wir organisieren dann alles weitere.
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