Erbwaffe-Widerruf der WBK
Rechtens aber nicht richtig
Für die Erbwaffe wurde im Februar 2004 eine Waffenbesitzkarte erteilt. 12 Jahre ging alles gut. Im Mai 2016 nahm die Waffenbehörde die Erlaubnis zurück und das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte am 12.09.2019 – 22 K 7170/16 die Entscheidung der Behörde.
Bitter für den Sohn, der das Erbstück verkaufen oder vernichten lassen muß. Wie konnte das passieren? Hat er irgendwas angestellt?
Monatsfrist muß eingehalten werden
Der Sohn hatte die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG nicht eingehalten. Trotzdem hatte die Waffenbehörde eine WBK ausgestellt und dies war und ist rechtswidrig. Folgerichtig wurde die Erlaubnis – nach 12 Jahren – zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen die Entscheidung bestätigt.
Das Gesetz ist unerbittlich:
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
Diese Fristen sind auch für den Fachmann nicht leicht zu berechnen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt regelmäßig gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen, von Ausnahmen abgesehen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall. Und dann hat man in der Regel anderes im Kopf, als bei einer Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen.
Hinzu kommt noch die vorherige bußgeldbewehrte Anzeigepflicht gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wonach die Behörde unverzüglich über die Inbesitznahme der Waffe zu informieren ist.
Wir haben dem Thema eine extra Seite gewidmet: Erbwaffen-Erbenprivileg
Kein Vertrauensschutz
Der Sohn hat unzweifelhaft den Antrag für die Erbwaffe zu spät gestellt. Die Behörde hätte die Erlaubnis nicht erteilen dürfen. Die Rücknahme nach mehr als 12 Jahren ist rechtmäßig aber meines Erachtens nicht richtig. Hier muß durch den Gesetzgeber ein Vertrauensschutz geschaffen werden oder zumindest eine Verlängerung der Frist erfolgen.
Wenn ein Waffenbesitzer verstirbt entstehen für die Erben massive Probleme – sofern der Waffenbesitzer nicht vorgesorgt hat. Wir stehen Ihnen für Beratungen und zur Vertretung gerne zur Verfügung: Kontakt
Ich habe das Urteil im Volltext gelesen und bin über die Begründung für den (angeblich) fehlenden Vertrauenstatbestand irritiert:
„Das schlichte Unterlassen einer Rücknahme in der betreffenden Zeit war nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand zu schaffen. Denn es ist schon nicht erkennbar, dass dem Kläger bewusst gewesen sein könnte, dass der Waffenbehörde eine Befugnis zur Rücknahme der ihm erteilten Waffenbesitzkarte zustand.“
Mit dieser Begründung lässt sich für jede lange zurückliegende Verwaltungsentscheidung ein Vertrauenstatbestand verneinen.
Denn wäre dem Kläger bewusst gewesen, dass der Waffenbehörde eine Befugnis zur Rücknahme der ihm erteilten Waffenbesitzkarte zustand, wäre er bösgläubig gewesen, und das Gericht hätte ihm dann ebenfalls einen Vertrauenstatbestand abgesprochen.