Bußgeldkatalog zu Corona Berlin
Seit dem 03.04.2020 für Berlin gültig
Der Bußgeldkatalog ist vom Berliner Senat zugleich mit einer kleinen Lockerung der Corona-Verordnung veröffentlicht worden.
Im offiziellen Berliner Vorschrifteninformationssystem ist die Änderung der Verordnung noch nicht erfaßt: „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020″
Der Senat stellt die aktuelle Verordnung aber auf Berlin.de zur Verfügung: Aktuell
Hier finden Sie den Wortlaut der „Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Ausbreitung[1] des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin.“
Damit hat Berlin wieder nachgezogen und nach Bayern, Baden-Württemberg und auch Brandenburg einen eigenen Katalog der interessierten Öffentlichkeit und der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Der Bußgeldkatalog sieht einen Rahmen von 25 € bis 10.000 € vor. Bei bestimmten schwerwiegenden Verstößen kann im Wiederholungsfall sogar eine Geldbuße bis zu 25.000 € verhängt werden.
Mit dem Katalog gibt der Senat den Verfolgungsbehörden Steine statt Brot. Anstatt Regelsätze festzulegen, benennt er riesige Geldspannen für einige Verstöße und hilft damit nicht nur dem Beamten vorort nicht weiter. Der Bußgeldkatalog ist für die Öffentlichkeit aus sich selbst heraus leider kaum verständlich, da auf die Normen der Verordnung verwiesen wird.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog
Lfd. Nr. |
SARS-CoV-2- EindmaßnV |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheids |
Bußgeldrahmen in Euro |
2 |
§ 1 Abs. 1 |
Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen, die nicht unter § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 fällt, soweit es kein Fall von § 14 Absatz 3 ist und die Tat nicht als Straftat verfolgt wird |
Teilnehmende Person |
50 – 500 |
4 |
§ 2 Abs. 1 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
1.000 – 10.000 |
5 |
§ 2 Abs. 2 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
1.000 – 10.000 |
6 |
§ 2 Abs. 3 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
1.000 –10.000 |
7 |
§ 2 Abs. 4 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
1.000 – 10.000 |
8 |
§ 2 Abs. 5 Satz1 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. |
1.000 – 10.000 |
Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen, die nicht unter § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 fällt, soweit es kein Fall von § 14 Absatz 3 ist und die Tat nicht als Straftat verfolgt wird
Ohne Beherrschung der juristischen Subsumtionstechnik kaum zu verstehen. Wir beherrschen sie.
Nordrhein-Westfalen hat dies deutlich besser und verbindlicher geregelt: Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots
Dort gibt es darüber hinaus einen leicht verständlichen und einprägsamen Flyer zur Orientierung der Bevölkerung: Flyer
Update 21.04.2020
Mit Wirkung vom 10.04.2020 gibt es eine Ergänzung des Bußgeldbescheides. Immer noch mit dem in der hiesigen Fußnote bemängelten Redaktionsfehler.
Update 22.04.2020
Der Senat hat den Bußgeldkatalog vollständig neu gefaßt. Nunmehr ist er übersichtlich und aus sich selbst heraus verständlich. Die Bußgeldspannen sind immer noch erheblich und helfen immer noch nicht weiter: Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
- [1]Daran sieht man, mit welch heißer Nadel der Bußgeldkatalog genäht wurde. Richtig müßte es natürlich „zur Eindämmung der Ausbreitung“ heißen.↩
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