Bußgeldkatalog zu Corona Berlin

Seit dem 03.04.2020 für Berlin gültig

Der Bußgeldkatalog ist vom Berliner Senat zugleich mit einer kleinen Lockerung der Corona-Verordnung veröffentlicht worden.

Im offiziellen Berliner Vorschrifteninformationssystem ist die Änderung der Verordnung noch nicht erfaßt: „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020″

Der Senat stellt die aktuelle Verordnung aber auf Berlin.de zur Verfügung: Aktuell 

Hier finden Sie den Wortlaut der „Allgemeinen Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Ausbreitung[1] des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin.“

Damit hat Berlin wieder nachgezogen und nach Bayern, Baden-Württemberg und auch Brandenburg einen eigenen Katalog der interessierten Öffentlichkeit und der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt.

Der Bußgeldkatalog sieht einen Rahmen von 25 € bis 10.000 € vor. Bei bestimmten schwerwiegenden Verstößen kann im Wiederholungsfall sogar eine Geldbuße bis zu 25.000 € verhängt werden.

Mit dem Katalog gibt der Senat den Verfolgungsbehörden Steine statt Brot. Anstatt Regelsätze festzulegen, benennt er riesige Geldspannen für einige Verstöße und hilft damit nicht nur dem Beamten vorort nicht weiter. Der Bußgeldkatalog ist für die Öffentlichkeit aus sich selbst heraus leider kaum verständlich, da auf die Normen der Verordnung verwiesen wird.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog

 

 

Lfd. Nr.

 

SARS-CoV-2- EindmaßnV

 

Verstoß

 

Adressat des Bußgeldbescheids

 

Bußgeldrahmen in Euro

 

2

 

§ 1 Abs. 1

 

Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen, die nicht unter § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 fällt, soweit es kein Fall von § 14 Absatz 3 ist und die Tat nicht als Straftat verfolgt wird

 

Teilnehmende

Person

 

50 – 500

 

4

 

§ 2 Abs. 1

 

Betrieb einer der genannten

Einrichtungen

 

Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

 

1.000 – 10.000

 

5

 

§ 2 Abs. 2

 

Betrieb einer der genannten

Einrichtungen

 

Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

 

1.000 – 10.000

 

6

 

§ 2 Abs. 3

 

Betrieb einer der genannten

Einrichtungen

 

Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

 

1.000 –10.000

 

7

 

§ 2 Abs. 4

 

Betrieb einer der genannten

Einrichtungen

 

Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

 

1.000 – 10.000

 

8

 

§ 2 Abs. 5

Satz1

 

Betrieb einer der genannten

Einrichtungen

 

Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä.

 

1.000 – 10.000

Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen, die nicht unter § 1 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 fällt, soweit es kein Fall von § 14 Absatz 3 ist und die Tat nicht als Straftat verfolgt wird

Ohne Beherrschung der juristischen Subsumtionstechnik kaum zu verstehen. Wir beherrschen sie.

Nordrhein-Westfalen hat dies deutlich besser und verbindlicher geregelt: Bußgeldkatalog zur Umsetzung des Kontaktverbots

Dort gibt es darüber hinaus einen leicht verständlichen und einprägsamen Flyer zur Orientierung der Bevölkerung: Flyer

Update 21.04.2020

Mit Wirkung  vom 10.04.2020 gibt es eine Ergänzung des Bußgeldbescheides. Immer noch mit dem in der hiesigen Fußnote bemängelten Redaktionsfehler.

Update 22.04.2020

Der Senat hat den Bußgeldkatalog vollständig neu gefaßt. Nunmehr ist er übersichtlich und aus sich selbst heraus verständlich. Die Bußgeldspannen sind immer noch erheblich und helfen immer noch nicht weiter: Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

 

  1. [1]Daran sieht man, mit welch heißer Nadel der Bußgeldkatalog genäht wurde. Richtig müßte es natürlich „zur Eindämmung der Ausbreitung“ heißen.
Schlagworte:
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert