Berliner Posse
Sie glauben, Sie kennen sich aus?
Sie haben eine Waffenbesitzkarte mit folgenden Eintragungen (auf das Bild klicken vergrößert):
Sie bestellen die Pistole beim Händler und kaufen gleich die passende Munition, um weiterhin mit der Vereinswaffe des Kalibers zu üben?
Die Waffenbehörde in Berlin erstattet daraufhin eine Strafanzeige. Wir haben darüber bereits im Juli berichtet: Voreintrag und Munitionserlaubnis.
Sie haben es schwarz auf grün, mit amtlichen Siegel versehen, daß Sie die zu einer halbautomatischen Pistole im Kaliber 9 mm Luger bestimmte oder zugelassene Munition erwerben und besitzen dürfen. Diejenige Behörde, die das Siegel aufgedrückt hat, zeigt Sie dann wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Die Munition wird sichergestellt.
Alles wird gut. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und verfügt die Herausgabe der Munition an den Beschuldigten. Der hat mittlerweile die bestellte Pistole erhalten und sie ist in die WBK eingetragen.
Das war eine schlimme Erfahrung für den Bürger.
Es wird schlimmer.
Nachdem die Staatsanwaltschaft richtigerweise das Verfahren eingestellt hat und die Munition an den Mandanten herausgegeben hat, ist die Waffenbehörde empört und beschwert sich mit der nachfolgend wiedergegebenen Begründung bei der Staatsanwaltschaft.
Die Begründung der Waffenbehörde ist bizarr:
Sowas steht in § 10 Abs. 3 WaffG nun wahrlich nicht. Schauen Sie selbst nach, klicken Sie auf die Vorschrift!
Es wird noch schlimmer.
Die Staatsanwaltschaft macht das Verfahren tatsächlich wieder auf und beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichtes Tiergarten in Berlin, um die angeblich unerlaubt besessene Munition wieder sicherzustellen.
Es wird noch schlimmer.
Die Richterin erläßt den beantragten Beschluß und weist ausdrücklich daraufhin, daß dies verhältnismäßig sei und mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Wo kämen wir denn dahin, wenn einfach beim Bürger Bescheid gesagt wird: Bring uns die Munition zurück?
Alles wird gut.
Die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragte Polizeidienststelle fragt nach, ob es wohl verhältnismäßig sei, mit dem SEK dem legalen Waffenbesitzer auf den Pelz zu rücken und die Munition sicherzustellen. Sie fragt, woran sie denn nun die Munition, die sichergestellt werden soll, von der vielleicht mittlerweile rechtmäßig neu erlangten Munition unterscheiden kann.
Eine ausgewachsene Oberstaatsanwältin greift ein und zieht den Durchsuchungsauftrag zurück.
Wir sind wirklich gespannt wie das Verfahren wohl ausgehen wird und werden berichten.
Unseren Mandanten und Lesern wünschen wir ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!
Update 03.03.2020
Bei uns ist die kommentarlose Mitteilung eingegangen, daß das Ermittlungsverfahren gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Gibt es bereits einen Präzedenzfall, in welchem über die Thematik gerichtlich entschieden wurde?
Ich finde weder im Internet noch in den Waffenrechtskommentaren von Steindorf und Gade/Stoppa hierzu etwas.
Da wird man nichts finden. Es scheint, als ob bisher nur die Berliner Waffenbehörde auf diese Idee verfallen ist. Nr. 10.1 der WaffVwV erklärt das sehr schön. Man muß die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt und deren Verkörperung auseinanderhalten. Für eine Verknüpfung zwischen Munitionserlaubnis und den Identifikationsmerkmalen der eingetragenen Schußwaffe gibt das Gesetz nichts her.