Nachtzieltechnik bei der Jagd
Bald Nachtzieltechnik bei der Jagd erlaubt?
Anläßlich einer Kleinen Anfrage der FDP hat die Bundesregierung zur Nachtzieltechnik mitteilen lassen:
Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz- und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen.
Quelle: BTDrS 19/9754
Über den Referentenentwurf nebst Fundstellen haben wir bereits berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Sache hat durch die Afrikanische Schweinepest Fahrt aufgenommen.
Hintergrund der Kleinen Anfrage der FDP
Der Hintergrund der Anfrage der FDP-Fraktion ist durchaus pikant.
In Bayern und Baden-Württemberg genehmigen Behörden Nachtziel-Vorsatzgeräte für Jäger. Erreicht wird das durch einen rechtlichen Trick, der aber alles andere als rechtssicher ist, worauf der Justitiar des Deutschen Jagdverbands DJV, Friedrich von Massow, hinweist. Er ist mit dieser Ansicht in bester juristischer Gesellschaft, auch andere halten diese Beauftragungstechnik für rechtswidrig. Dabei erteilt die Behörde dem einzelnen Jäger einen Auftrag zur Bejagung des Schwarzwildes unter Zuhilfenahme der Nachtzieltechnik und verweist auf § 40 Abs. 2 WaffG.
Pikant ist aber, daß selbst der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages diese Auftragsvergabe in seinem Ergänzungsbericht als rechtswidrig darstellt:
- Waffenrechtliche Freigabe verbotener Nachtsichttechnik im Zusammenhang mit der Schwarzwildjagd
Ergänzung zum Sachstand WD 3 – 3000 – 260/17 – – – – Der Ursprungsbericht ist: - Waffenrechtliche Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten – WD 3 – 3000 – 260/17
Auftragslösung vielleicht rechtswidrig aber wirksam
Die Frage an die Bundesregierung, ob das nicht eine Rechtsunsicherheit für die Jäger darstellt, wird sehr pragmatisch beantwortet:
Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam, so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird.
Wer die Rechtsgrundlagen für Nachtzieltechnik prüfen möchte:
- Bundesjagdgesetz – § 19 Sachliche Verbote
- Waffengesetz –
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