Keine Sippenhaft
Eine Waffenbehörde hat die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Ehefrau eines Reichsbürgers widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dieser Sippenhaft einen Riegel vorgeschoben:
Insoweit ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Beteiligten, dass die Antragstellerin selbst sich eine dementsprechende Einstellung zu Eigen gemacht hat.
Dass Vergleichbares für ihren Ehemann angenommen wird, reicht vor dem Hintergrund der obigen Maßstäbe nicht aus. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Ehemann der Antragstellerin aufgrund der Negierung der Rechtsordnung unzuverlässig ist (hierzu Klageverfahren 22 K 11215/17). Denn nur aus dem Umstand, dass ein Ehepartner dementsprechende Merkmale gegebenenfalls erfüllt, kann nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Ansichten in der Ehe insgesamt vorherrschend sind und vor diesem Hintergrund als Strukturmerkmal der persönlichen Verbindung auch ein Persönlichkeitsmerkmal des anderen Ehepartners darstellen.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2017 – 22 L 3104/17 –, Rn. 34, juris)
Die Entscheidung der Waffenbehörde ist erschreckend und zeigt, wie wichtig ein effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte ist.
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