Kosten Waffenkontrolle
§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bestimmt, daß der Waffenbesitzer den Behörden Zutritt zu den Räumen zu gestatten hat, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Für den damit verbundenen Aufwand hat das Land Bremen Gebühren erhoben und das OVG hat festgestellt:
Eine Gebühr von 139,- Euro für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist der Höhe nach nicht zu beanstanden
(OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 –)
Im Urteil hat sich das Gericht ausführlich zur Berechtigung der Gebührenerhebung und deren Berechnung ausgelassen.
Die Aufhebung der 4. WaffV (Kostenverordnung) war, neben der Änderung des Bedürfnisbegriffs, einer der Eingriffe in die Rechte der Waffenbesitzer, der von der „Waffenlobby“ (wer soll das eigentlich sein?) weitgehend unerkannt geblieben ist. -bis jetzt-