Heißer Tipp: Lieber Testament aufsetzen als Steuererklärung fertigen
Glauben Sie nicht?
Sollten Sie aber, obwohl beides etwas ist, womit sich niemand gern beschäftigt, gibt es nur bei der Steuererklärung eine Fristverlängerung – und auch ein Nottestament (sowas kann man tatsächlich auch noch auf dem Sterbebett abgeben) ist nicht immer wirksam:
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17) lag der Erblasser hochbetagt bereits auf dem Sterbebett im Krankenhaus als ihm wenige Stunden vor seinem Tod einfiel, dass sein Nachlass weitgehend ungeregelt war. In der Kürze der noch verbleibenden Lebenszeit war ein Bürgermeister oder ein Notar nicht mehr aufzutreiben. Wenigstens war der alte Herr nicht einsam; es fand sich nämlich eine kleine Anzahl von Trauernden, von denen drei gerne bereit waren in einer Niederschrift zu bescheinigen, dass der Erblasser es mit allerletzter Kraft gerade noch geschafft habe, seine Lebensgefährtin mündlich als Alleinerbin einzusetzen – allerdings ohne es geschafft zu haben noch zu unterschreiben.
Nichtsdestotrotz eilte die Lebensgefährtin und nunmehr Alleinerbin zum nächsten Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein. Nun kam es wie es kommen musste: Wo es etwas zu erben gibt, erwachen viele Verwandte, von denen man zuvor jahrelang nichts gehört hatte: Nichten und Neffen wandten sich gegen die Erteilung eines Erbscheins und bezweifelten die Wirksamkeit des Nottestaments – allerdings hatte auch das Nachlassgericht so seine Zweifel, da einer der drei Zeugen der Sohn der Lebensgefährtin war und somit als Beurkundungsperson ausschied, da er in gerade Linie mit der Begünstigten verwandt ist. Flugs erklärte daraufhin die Lebensgefährtin, dass seinerzeit noch ein vierter Zeuge dabei war. Merkwürdigerweise konnte dieser jedoch überhaupt kein deutsch. Und deshalb, so das OLG Köln, habe dieser Zeuge gar nicht beurteilen können, was in der Niederschrift als letzter Wille festgehalten wurde.
Das Nottestament gem. § 2250 Abs. 2 BGB muß jedoch vor drei Zeugen erklärt werden und ist daher nicht formwirksam errichtet worden.
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