Regelvermutung

Immer wieder wird diskutiert, ob ein Ausnahmefall zur gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG, vorliegen könnte.

Das Gesetz bestimmt, daß im Fall der Verurteilung zu Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat die erforderliche Zuverlässigkeit im Regelfall nicht gegeben ist.

Die Gerichte sind zu diesem Thema rigoros und steigen nicht in weitere Ermittlungen ein. Hier versuchte ein Steuerhinterzieher die Regelvermutung zu widerlegen und scheiterte auch am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof:

Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 –1 B 61/92 – juris Rn. 6).

Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.
(Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 21 CS 17.856 –, Rn. 12, juris)

Ein Ausnahmefall wegen eines ohne weiteren erkennbaren Irrtums wird sich nur schwer finden lassen und auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Behörde sind nicht erkennbar. Es bleibt regelmäßig bei der Regelvermutung. Aber angeblich gibt es ja keine Regel ohne Ausnahme …

Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwGE 84, 17 <21>; Beschlüsse vom 19. September 1991 – BVerwG 1 CB 24.91 – und vom 28. Oktober 1983 – BVerwG 1 B 144.83 – sowie Urteil vom 24. April 1990 – BVerwG 1 C 56.89 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).
(Quelle: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, BVerwGE 97, 245-255, Rn. 31)

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