Da freut sich aber einer!

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
(§ 5 II WaffG in der Fassung vom 26.3.2008)

Am 07.12.2009 wurde ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Erding wegen Missbrauchs von Ausweispapieren rechtskräftig. Der Unhold hatte am 10. August 2009 am Flughafen München seinen Wagen auf einem amtlich beschilderten Behindertenparkplatz abgestellt und hinter der Windschutzscheibe zur Täuschung sichtbar den Schwerbehindertenausweis seiner vor über drei Jahren verstorbenen Großmutter ausgelegt. Hartes Urteil: Geldstrafe zu 60 Tagessätzen.

Womit er wohl nicht gerechnet hatte: Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen führte ab dem 01.04.2008 zur gesetzlich angeordneten Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer auf einem Behindertenparkplatz mit fremdem Schwerbehindertenausweis parkt, muß mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechnen.

Am 07.12.2014 sind die fünf Jahre um.

1 Antwort
  1. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Durch das WaffRNeuRegG 2002 – in Kraft getreten am 1. 4. 2003 – wurde die 60-Tage-Regelung eingeführt. 2008 wurden die Regelungen zu Abs. 2 Nr. 3 (Verfassungsfeinde, etc,) geändert. Bitte entschuldigen Sie den Fehler.

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